Hinweise des MK, Ref. 33, zur Durchführung der Abiturprüfung 2016 vom 24.02.2016

Der Prüfungstext in den Alten Sprachen  wird einmal während der Auswahlzeit durch die Lehrkraft vorgelesen.

Zur Vorbereitung auf das Vorlesen der Texte in den Fächern Griechisch und Latein ist der Referentin oder dem Referenten am Prüfungstag in der Schule eine angemessene Vorbereitungszeit (ca. 45 Minuten) einzuräumen. Hierfür ist der Referentin oder dem Referenten der Erwartungshorizont der betreffenden Klausuren zur Verfügung zu stellen.

Gemäß EPA werden in den Alten Sprachen die Teilleistungen „Übersetzung“ und „ Interpretation“ gesondert bewertet. Aus den Teilbewertungen ergibt sich im Verhältnis der Anteile an der schriftlichen Leistung die Gesamtbewertung. Treten bei der Ermittlung der Ergebnisse Bruchteile auf, ist nach Bewertung aller Prüfungsteile ausschließlich am Ende  nach dem üblichen mathematischen Verfahren einmal  zu runden.

Vor knapp einem Jahr wurde bei der Novellierung der VO-GO kontrovers die Ausgestaltung des § 8 diskutiert. Gegen die Pläne der Landesregierung, die in § 8 Abs. 2 festgeschriebenen Verpflichtung zu einer zweiten Fremdsprache in der Einführungsphase abzuschaffen, gab es heftige Proteste aller Fremdsprachenverbände. Schließlich wurde  in der VO-GO vom 12.8.2016 durch die Aufnahme des § 8.3 ein Kompromiss gefunden, der dem Wunsch der Gesamtschulvertretung nach einer Reduzierung der Fremdsprachenverpflichtung und der Wahrung auch der gymnasialen Interessen hätte Rechnung tragen können, zumal in § 8 Abs. 2 der Regelfall im Sinne der KMK-Vereinbarungen beschrieben wird.

Die grundsätzlichen Argumente, die gegen die Aufhebung der Verpflichtung zu einer zweiten Fremdsprache im Jahrgang 11 sprechen, sind hinlänglich bekannt und sollten an sich schon dazu führen, die Einführungsphase im Sinne von § 8 Abs. 2 zu organisieren.

Nun ist an vielen Gymnasien derzeit allerdings zu beobachten, dass die in

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Die Verordnung über die Gymnasiale Oberstufe (VO-GO) in der Fassung vom 12.8.2016 enthält neue Regelungen, die für die Schülerinnen und Schüler, die zum 1.8.2018 in die Einführungsphase (Jahrgang 11) eintreten, erstmals wirksam werden können.

Bezüglich der Fremdsprachenbelegungsverpflichtung in der Einführungsphase geht  es dabei um VO-GO § 8, Absätze 2 und 3.

VO-GO, § 8, Abs. 2, stellt den Regelfall dar: die Verpflichtung zur Belegung einer zweiten Fremdsprache im Jahrgang 11:

„Jede Schülerin und jeder Schüler muss am Unterricht in zwei Fremdsprachen teilnehmen, und zwar

  1. in einer fortgeführten Fremdsprache als 1., 2. oder 3.Pflicht- oder Wahlpflichtfremdsprache und 2. in einer weiteren Fremdsprache,die
  2. eine nicht bereits nach Nummer 1 gewählte fortgeführte Pflicht- oder Wahlpflichtfremdsprache,
  3. eine Wahlfremdsprache, wenn darin der Unterricht durchgehend besucht und am Ende des Schuljahrgangs vor Eintritt in die Einführungsphase mindestens die Note „ausreichend“ erreicht worden ist,
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