Die Verordnung über die Gymnasiale Oberstufe (VO-GO) in der Fassung vom 12.8.2016 enthält neue Regelungen, die für die Schülerinnen und Schüler, die zum 1.8.2018 in die Einführungsphase (Jahrgang 11) eintreten, erstmals wirksam werden können.
Bezüglich der Fremdsprachenbelegungsverpflichtung in der Einführungsphase geht es dabei um VO-GO § 8, Absätze 2 und 3.
VO-GO, § 8, Abs. 2, stellt den Regelfall dar: die Verpflichtung zur Belegung einer zweiten Fremdsprache im Jahrgang 11:
„Jede Schülerin und jeder Schüler muss am Unterricht in zwei Fremdsprachen teilnehmen, und zwar
- in einer fortgeführten Fremdsprache als 1., 2. oder 3.Pflicht- oder Wahlpflichtfremdsprache und 2. in einer weiteren Fremdsprache,die
- eine nicht bereits nach Nummer 1 gewählte fortgeführte Pflicht- oder Wahlpflichtfremdsprache,
- eine Wahlfremdsprache, wenn darin der Unterricht durchgehend besucht und am Ende des Schuljahrgangs vor Eintritt in die Einführungsphase mindestens die Note „ausreichend“ erreicht worden ist,
...