Vor knapp einem Jahr wurde bei der Novellierung der VO-GO kontrovers die Ausgestaltung des § 8 diskutiert. Gegen die Pläne der Landesregierung, die in § 8 Abs. 2 festgeschriebenen Verpflichtung zu einer zweiten Fremdsprache in der Einführungsphase abzuschaffen, gab es heftige Proteste aller Fremdsprachenverbände. Schließlich wurde  in der VO-GO vom 12.8.2016 durch die Aufnahme des § 8.3 ein Kompromiss gefunden, der dem Wunsch der Gesamtschulvertretung nach einer Reduzierung der Fremdsprachenverpflichtung und der Wahrung auch der gymnasialen Interessen hätte Rechnung tragen können, zumal in § 8 Abs. 2 der Regelfall im Sinne der KMK-Vereinbarungen beschrieben wird.

Die grundsätzlichen Argumente, die gegen die Aufhebung der Verpflichtung zu einer zweiten Fremdsprache im Jahrgang 11 sprechen, sind hinlänglich bekannt und sollten an sich schon dazu führen, die Einführungsphase im Sinne von § 8 Abs. 2 zu organisieren.

Nun ist an vielen Gymnasien derzeit allerdings zu beobachten, dass die in § 8 Abs. 3 formulierte Ausnahmeregelung, ein alternativ zur zweiten Fremdsprache einzurichtendes Wahlpflichtangebot, zum Regelfall werden soll.

Da mit der Abwahl der zweiten Fremdsprache in der Einführungsphase für Schülerinnen und Schüler in der Qualifikationsphase der sprachliche Schwerpunkt nicht mehr wählbar sein wird, und auch der gesellschaftliche und das sportliche Schwerpunkt nur noch mit Einschränkungen wählbar sind, rufen wir alle unsere Mitglieder auf, sich gemeinsam mit den Kolleginnen und Kollegen der anderen Fremdsprachen gegen eine Abschaffung der zweiten Fremdsprache in der Einführungsphase zu positionieren. Hier stellen wir Ihnen eine Argumentationshilfe zur Verfügung: 

 » Die Einführungsphase in G 9, Fremdsprachenbelegungsverpflichtung nach VO-GO, § 8: Fakten, Informationen und Argumentationshilfen