Satzung

des Niedersächsischen Altphilologen-Verbandes (NAV)

im Deutschen Altphilologen-Verband e.V. (DAV)

§ 1 Zweck des Verbandes

1. Der Niedersächsische Altphilologen-Verband ist bestrebt, die in römischer und griechischer Sprache, Literatur, Geschichte und Kunst gegebenen Möglichkeiten für Erziehung und Bildung, insbesondere für die Ausbildung der Jugend, bewusst zu machen,
das Verständnis für das Weiterwirken der Antike bis in die Gegenwart zu fördern
und zu zeigen, wie Erkenntnisse und Einsichten, die aus der Begegnung mit der Antike zu gewinnen sind, zur Klärung von Fragen und Aufgaben der heutigen Gesellschaft beitragen können.
Insbesondere vertritt er gegenüber der Kultusverwaltung des Landes Niedersachsen und in der Öffentlichkeit die Belange des altsprachlichen Unterrichts an den allgemeinbildenden Schulen und anderen Bildungseinrichtungen in Niedersachsen.
2. Der Verband arbeitet mit allen Vereinigungen zusammen, die den Zweck des Verbandes (§ 1) unterstützen.
3. Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dez. 1954.

§ 2 Sitz des Verbandes

Der Verband hat seinen Sitz am Wohn- oder Dienstort des Vorsitzenden.

§ 3 Gliederung

Der Verband gliedert sich in Bezirksgruppen, diese wiederum in Schulgruppen.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Verbandes können werden a) Einzelpersonen, die sich für die Ziele des Verbandes einsetzen, b) Vereinigungen, deren Ziele mit dem Zweck des Verbandes (§ 1) übereinstimmen.
2. Der Beitritt zum NAV erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand (s. § 7, Abs. 2). Bei Ablehnung eines Antrages entscheidet der Gesamtvorstand.
3. Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch Austrittserklärung,
b) durch unbegründete Nichtzahlung des Beitrages,
c) durch Ausschluss,
d) durch Tod.

Der Austritt muss schriftlich zum Schluss des Geschäftsjahres bis spätestens 30. November dem Vorstand gegenüber erklärt sein; er wird wirksam zum Ende des laufenden Geschäftsjahres.
Unbegründete Nichtzahlung des Beitrages liegt vor, wenn auf zweimalige schriftliche Zahlungsaufforderung innerhalb zweier Monate keine befriedigende Erklärung erfolgt.
Der Ausschluss kann durch den Gesamtvorstand erfolgen, wenn schwerwiegende Verletzung der Bestrebungen des Verbandes vorliegt. Gegen den Ausschluss ist innerhalb eines Monats Berufung an die Vertreterversammlung möglich; diese entscheidet endgültig.

§ 5 Beiträge

1. Zur Bestreitung der notwendigen Ausgaben wird ein jährlicher Beitrag erhoben.
2. Höhe und Fälligkeit des jährlichen Beitrages setzt die Vertreterversammlung fest.

§ 6 Organe des Verbandes

Organe des Verbandes sind
a) der geschäftsführende Vorstand,
b) der Gesamtvorstand,
c) die Vertreterversammlung.

§ 7 Geschäftsführender Vorstand

1.Der geschäftsführende Vorstand besteht aus
a) dem Vorsitzenden
b) den zwei gleichberechtigten stellvertretenden Vorsitzenden, die die Fachbereiche Latein und Griechisch betreuen.
2. Vorstand im Sinne des Gesetzes ist der Vorsitzende. Er vertritt den Verband nach außen. Ist er verhindert, so vereinbaren die beiden stellvertretenden Vorsitzenden, wer von ihnen die Vertretung übernimmt.
3. Der Vorsitzende führt die Geschäfte in Zusammenarbeit mit den beiden stellvertretenden Vorsitzenden.
4. Der geschäftsführende Vorstand hat das Recht, plötzlich notwendig werdende Entscheidungen zu treffen.
5. Der geschäftsführende Vorstand kann in dringenden Fällen Kommissionen für Sonderaufgaben bilden.
6. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend bzw. erreichbar sind. Er fasst seine Beschlüsse einstimmig. Wird Einstimmigkeit nicht erreicht, so entscheidet der Gesamtvorstand.
7. Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes werden den Mitgliedern des Gesamtvorstandes und den Leitern der Bezirksgruppen mitgeteilt.

§ 8 Gesamtvorstand

1.Der Gesamtvorstand besteht aus
a) dem geschäftsführenden Vorstand,
b) dem Kassenwart,
c) dem Schriftführer,
d) dem Redaktor der 'Mitteilungen',
e) dem Koordinator des 'Rerum Antiquarum Certamen' (RAC),
f) einem Inhaber eines Lehrstuhls für Griechisch oder Latein in Niedersachsen, der Mitglied des Niedersächsischen Altphilologenverbandes ist.

2. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und der Kassenwart werden auf die Dauer von zwei Jahren von der Vertreterversammlung gewählt, der Schriftführer, der Redaktor der 'Mitteilungen' und der Koordinator des RAC vom Vorsitzenden für die Dauer seiner Amtszeit berufen; die Inhaber eines Lehrstuhls für Griechisch oder Latein in Niedersachsen benennen ihren Vertreter im Gesamtvorstand ebenfalls auf die Dauer von zwei Jahren aus ihrer Mitte.
Der Gesamtvorstand kann um drei Beisitzer erweitert werden:

- einen Beisitzer, der die niedersächsischen Gesamt- und Oberschulen vertritt,
- einen Beisitzer, der die niedersächsische Schulaufsicht vertritt,
- einen Beisitzer, der für besondere Aufgaben eingesetzt werden kann.

Diese Beisitzer werden vom Vorsitzenden für die Dauer seiner Amtszeit berufen.
Die Mitglieder des Gesamtvorstandes führen ihr Amt jeweils bis zur Neuwahl weiter. Wiederwahl ist zulässig.

3. a) Scheidet einer der stellvertretenden Vorsitzenden oder der Kassenwart während der Amtszeit aus, nimmt der Gesamtvorstand für die Zeit bis zur nächsten Vertreterversammlung eine Ersatzwahl vor. Diese Wahl kann auch schriftlich erfolgen.
b) Scheidet der Vorsitzende aus, so vereinbaren die beiden stellvertretenden Vorsitzenden, wer von ihnen die Vertretung bis zur nächsten Vertreterversammlung übernimmt.
4. Der Gesamtvorstand tritt nach Bedarf zusammen, jedoch mindestens einmal im Jahr. Zu den Sitzungen lädt der Vorsitzende die Mitglieder in der Regel vier Wochen vor dem anberaumten Termin mit Tagesordnung ein.
5. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und zwei der übrigen Mitglieder anwesend sind.
6. Der Gesamtvorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 9 Aufgaben des Gesamtvorstandes

1. Der Gesamtvorstand trifft alle Maßnahmen, die die Ziele des Verbandes fördern, nach den von der Vertreterversammlung aufgestellten Richtlinien.
2. Er legt der Vertreterversammlung jährlich einen Arbeitsbericht und die Jahresabrechnung vor.
3. Er setzt nach den Beschlüssen der Vertreterversammlung Kommissionen mit gezielten Arbeitsprogrammen ein und kann Sonderbeauftragte für die Durchführung bestimmter Vorhaben wählen. Er nimmt deren Empfehlungen entgegen und entscheidet, ob nach ihnen verfahren werden soll. Stellt die Mehrheit des Gesamtvorstandes fest, dass die Empfehlungen den von der Vertreterversammlung aufgestellten Richtlinien nicht entsprechen, so entscheidet die Vertreterversammlung.
4. Auf Verlangen von mindestens drei der anwesenden Mitglieder des Gesamtvorstandes ist eine Angelegenheit der Vertreterversammlung zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen.

§ 10 Zusammensetzung der Vertreterversammlung

1. Die Vertreterversammlung besteht aus je einem Vertreter der Bezirksgruppen und aus dem Gesamtvorstand.
2. Jede Bezirksgruppe wird von einem gewählten Mitglied, in der Regel dem Leiter der Bezirksgruppe, vertreten.
3. Jeder Vertreter eines Bezirks hat drei Stimmen und für jede volle Dekade der Mitglieder eine weitere Stimme. Jedes Mitglied des Gesamtvorstandes hat eine Stimme.
4. Den Vorsitz der Vertreterversammlung hat der Vorsitzende des NAV.
5. Mit Zustimmung des Gesamtvorstandes und der Vertreterversammlung können Gäste ohne Stimmrecht an der Vertreterversammlung teilnehmen.

§ 11 Geschäftsordnung der Vertreterversammlung

1. Die Vertreterversammlung tritt einmal jährlich zusammen (ordentliche Vertreterversammlung), außerdem, wenn der Gesamtvorstand es für erforderlich hält oder wenn ein Drittel der Bezirksgruppen es beantragt (außerordentliche Vertreterversammlung).
2. Zur Vertreterversammlung sind die Bezirksgruppen und der Gesamtvorstand durch den Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Zwischen der Einladung und der Versammlung soll eine Frist von mindestens vier Wochen liegen.
3. Die Tagesordnung der Vertreterversammlung wird vom Vorsitzenden aufgestellt. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes und die Leiter der Bezirksgruppen können zusätzlich Anträge zur Tagesordnung stellen. Die Anträge sind schriftlich spätestens zwei Wochen vor der Tagung bei dem Vorsitzenden einzureichen. Später eingehende Anträge werden in der Vertreterversammlung nur behandelt, wenn diese sich mit Mehrheit einverstanden erklärt.
4. Die Vertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist.
5. Die Vertreterversammlung beschließt mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen (s. § 10, Abs. 3). Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben bei der Feststellung des Ergebnisses außer Betracht.

§ 12 Aufgaben der Vertreterversammlung

Die Vertreterversammlung ist zuständig für folgende Aufgaben:
a) Zielsetzung des Verbandes und Festlegung der Richtlinien für die Arbeit des Vorstandes,
b) Beschluss über Einsetzung von Kommissionen für Sonderaufgaben, unbeschadet der Rechte des geschäftsführenden Vorstandes nach § 7, Abs. 5,c) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes über seine Arbeit und gegebenenfalls über die Arbeit der Kommissionen bzw. der Beauftragten seit der letzten Vertreterversammlung,
d) Prüfung der Abrechnung über Einnahmen und Ausgaben,
e) Entlastung des Vorstandes,
f) Festlegung der Jahresbeiträge gemäß § 5, Abs. 2,
g) gegebenenfalls Bestimmung von Ort und Termin der neuen Vertreterversammlung,
h) Beschlußfassung über die Aufnahme von Vereinigungen,
i) Beschlußfassung über Ehrungen,
k) Beschlußfassung über die finanzielle Unterstützung einzelner Planungen,
l)Beschlußfassung über die Grundsätze der Erstattung der den Mitarbeitern des NAV entstehenden Auslagen,
m) Beschlußfassung über die Satzung,
n) Beschlußfassung über die Auflösung des Verbandes und die Verwertung des Vermögens.

§ 13 Kommissionen

Für Sonderaufgaben, die sich aus der Arbeit des Verbandes und aus der schulpolitischen Situation ergeben, können von der Vertreterversammlung, dem Gesamtvorstand oder dem geschäftsführenden Vorstand Kommissionen mit begrenztem Auftrag gebildet werden. über die Arbeit der Kommissionen erfolgen mündliche Berichte im Gesamtvorstand und in der Vertreterversammlung und ein schriftlicher Abschlußbericht.

§ 14 Protokolle

Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Vorstände und der Vertreterversammlung sind Protokolle anzufertigen, die der Verhandlungsleiter und der Schriftführer unterzeichnen. Diese Protokolle sind den Teilnehmern in Abschrift zuzusenden. Ein Bericht über die Vertreterversammlungen wird veröffentlicht.

§ 15 Mitteilungsblatt und Informationen

1. Der Verband gibt ein Mitteilungsblatt ("Mitteilungen des NAV") heraus.
2. Verantwortlich im Sinne des Pressegesetzes ist der Vorsitzende. Namentlich gekennzeichnete Beiträge geben nicht unbedingt die Meinung der Redaktion oder des Vorstandes wieder.
3. Der Gesamtvorstand kann die Mitglieder des NAV über einen E-Mail-Verteiler mit aktuellen Informationen versorgen. Verantwortlich für den Inhalt sind die jeweiligen Unterzeichner.

§ 16 Abschließende Bestimmungen

1. Die Ämter des Vorstandes und der Vertreterversammlung sind Ehrenämter. Auslagen werden erstattet.
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 17 Auflösung des Verbandes
Wird der Verband aufgelöst, so soll das nach dem Abzug der Schulden verbleibende Verbandsvermögen einem vom zuständigen Finanzamt als gemeinnützig anerkannten, der Satzung möglichst entsprechenden Zweck zugeführt werden.


Die wesentlichen Änderungen gegenüber der Fassung vom 26.10.1971 wurden beschlossen von der ordentlichen Vertreterversammlung am 21.10.1981 geändert am 27.2.1991 und zuletzt am 16.1.2015.