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Stellungnahme des Niedersächsischen Altphilologenverbandes zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Schulgesetzes (Drs. 17/2882)

Der Niedersächsische Altphilologenverband begrüßt ausdrücklich die Entscheidung der Landesregierung, die im Jahr 2004 eingeleitete Verkürzung der Gymnasialzeit wieder zurückzunehmen. Insbesondere die beabsichtigte Reduzierung der Belastung der Schüler durch den wöchentlichen Regelunterricht findet unsere volle Zustimmung, da wir uns dadurch ein Wiedererstarken der dritten Fremdsprache in Niedersachsen erhoffen, die im Verlaufe von G8 bei Schülern und Eltern zunehmend an Beliebtheit verloren hat.

Gleichwohl gibt es auch einige wesentliche Punkte in der neuen Schulgesetzgebung, die der Niedersächsische Altphilologenverband mit großer Skepsis betrachtet:

1. zu § 6, Abs. 5 des Gesetzesentwurfes

Der Niedersächsische Altphilologenverband wendet sich gegen die Streichung des vormaligen Satzes 1, da er die Abschaffung der Schullaufbahnempfehlung strikt ablehnt.

Begründung:

Damit die Entscheidung der Eltern über die weitere Schullaufbahn ihres Kindes auch künftig am Kindeswohl, also sowohl den schulischen Kompetenzen und der Leistungsfähigkeit als auch den Interessen des Kindes, ausgerichtet ist, bedürfen einerseits die Eltern einer klaren Orientierung durch pädagogische Fachkräfte und andererseits die weiterführende Schule einer klaren Grundlage für eine angemessene Beratung der Eltern. Die Schullaufbahnempfehlung erfüllt diese Funktionen.

Da sie nicht bindend ist, hat sie auch bisher keine anderslautende Entscheidung der Eltern verhindert. Zu bedenken ist dabei auch, dass eine entsprechende Schullaufbahnempfehlung gerade für Eltern, die zunächst nicht beabsichtigt hätten, ihre Kinder das Gymnasium besuchen zu lassen, eine nützliche Orientierung und Ermutigung darstellt.

2. zu § 59, Abs. 4, Satz 3 und vormaliger Satz 4

Der Niedersächsische Altphilologenverband wendet sich gegen die durch die Einführung einer „kann“-Bestimmung eröffnete Möglichkeit zum zweimaligen Wiederholen desselben Jahrgangs bzw. gegen die Möglichkeit zum Wiederholen nach Nichtversetzung in zwei aufeinanderfolgenden Jahrgängen. Der Niedersächsische Altphilologenverband lehnt ebenso die Streichung des vormaligen Satzes 4 ab, der für Kinder ohne eine entsprechende Schullaufbahnempfehlung bei Nichtversetzung am Ende von Jahrgang 6 eine Überweisung an eine geeignete Schulform vorsieht.

Begründung:

Die zweimalige Wiederholung desselben oder die Wiederholung aufeinanderfolgender Jahrgänge ist pädagogisch nicht sinnvoll, so dass die neu eingeführte „kann“Bestimmung nicht im Interesse der Schülerinnen und Schüler ist. Bei einem derart deutlichen Fehlen der Leistungsbereitschaft oder -fähigkeit ist für alle Beteiligten der Verbleib der betreffenden Schülerin bzw. des betreffenden Schülers in dieser Lernumgebung nicht bildungsdienlich. Aus demselben Grund sollte die Überweisungsmöglichkeit an eine andere Schulform nach dem 6. Jahrgang erhalten bleiben, um Kinder davor zu bewahren, durch Überforderung demotiviert zu werden.

3. zu § 106, Abs. 2 des Gesetzesentwurfes

Der Niedersächsische Altphilologenverband lehnt die Setzung der Gesamtschule als ersetzende Schulform ab.

Begründung:

ie realistische Möglichkeit der Eltern, ein Gymnasium für ihr Kind zu wählen, muss erhalten bleiben. Dies wird nicht gegeben sein, wenn Schulträger Gymnasien schließen und Fahrtzeiten von über einer Stunde verkraftet werden müssen. Gerade bei Eltern aus bildungsfernerem Umfeld besteht die Gefahr, dass sie den weiteren Weg nicht in Kauf nehmen, so dass dies zu einer Vergrößerung der Chancenungleichheit aufgrund der sozialen Herkunft führen dürfte.

4. zu § 114, Nr. 3, Satz 1 des Gesetzesentwurfes

Der Niedersächsische Altphilologenverband lehnt mit aller Entschiedenheit die Einschränkung der freien Wahl des Besuches eines Gymnasiums mit besonderer Profilbildung durch die Neuregelung der Fahrtkostenerstattung ab, da daraus resultiert, dass Schulen mit besonderem altsprachlichem Schwerpunkt für viele Schülerinnen und Schüler künftig unerreichbar bleiben werden.

Begründung:

Altsprachliche Gymnasien werden in Niedersachsen nicht von allen Schulträgern vorgehalten. Dennoch sollte es möglich sein, dass jede niedersächsische Schülerin und jeder niedersächsische Schüler unabhängig von den finanziellen Möglichkeiten seiner Eltern die gleichen Chancen hat, ein altsprachliches Gymnasium zu besuchen. Eine soziale Benachteiligung bezüglich der Wahlmöglichkeit eines altsprachlichen Gymnasiums darf nicht entstehen; daher ist es erforderlich, dass bei der Wahl dieses Profils die Fahrtkosten weiterhin erstattet werden! Grundsätzlich ist es erstrebenswert, den niedersächsischen Schülerinnen und Schülern ein breites Angebot von Profilen zu bieten, um Schwerpunktsetzungen gemäß individueller Neigungen zu ermöglichen. Dies hat selbstverständlich Auswirkungen auf die Kosten der Träger der Schülerbeförderung, ist aber eindeutig der höhere Wert. Daher sollte dies auch im Schulgesetz zum Ausdruck kommen, z. B. durch die Modifizierung der Formulierung: „Die Beförderungs-oder Erstattungspflicht besteht nur für den Weg zur nächsten Schule der von der Schülerin oder dem Schüler gewählten Schulform, jedoch innerhalb der gewählten Schulform zur nächsten Schule mit besonderem Schwerpunkt, falls die Schülerin oder der Schüler einen derartigen Bildungsgang verfolgt‟“

Für den Vorstand des Niedersächsischen Altphilologenverbandes
Stefan Gieseke