Im aktuellen Änderungsentwurf der VO-GO wird der Fehler zu Stündigkeit des fortgeführten Lateinunterrichts in der Einführungsphase und für die Q-Kurse auf grundlegendem Niveau korrigiert. Wie für alle anderen Fremdsprachen gilt auch für Latein die Dreistündigkeit (vgl. § 11, Abs. 2, Satz 2 und Anlage 1, Fußnote 1 sowie Anlage 2, Fußnote 5).

Einzig der im Jahrgang 11 neu beginnende Sprachenunterricht ist in den Jahrgängen 11 bis 13 vierstündig zu erteilen.

Die vom NAV geforderte Aufhebung der Neuregelungen in VO-GO § 8.3 zur Möglichkeit, die zweite Pflichtfremdsprache in der Einführungsphase durch ein Wahlpflichtangebot zu ersetzen, ist leider nicht erfolgt.

Bisher behalten die Schulen offenkundig aber mehrheitlich den Regelfall bei und verpflichten ihre Schülerinnen und Schüler zur Belegung einer zweiten Pflichtfremdsprache im Jahrgang 11. Genaue Zahlen sind allerdings noch nicht erhoben worden.  

Wenn Sie an Ihrer Schule noch in der Diskussion stehen, können Sie die Argumentationshilfen auf der Homepage nutzen.